Satzung des Vereins

vom 01. August 2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen, Raya lder Gemeinnütziger Verein in Deutschland
  2. Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main.
  3. Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenrwirtschaftliche Zwecke.
  4. Das Geschäftsiahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Die Beschaffung finanzieller und materieller Unterstützung für die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz und die Entwicklungsarbeit in Tigray – Raya.
  2. Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungsprojekten zur Armutsbekämpfung in Tigray-Raya mit Hilfe wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland und Entsendung von Experten, Ärzten und anderen Entwicklungskräften aus Deutschland nach Tigray-Raya.
  3. Kulturelle Veranstaltungen zur Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Tigrya-Raya und des Austauschs von Informationen über Tigray-Raya und Deutschland wie Musikveranstaltungen, Ausstellungen von Gemälden und Skulpturen, Veröffentlichungen wissenschaftlicher Forschung und populärpädagogische Seminare in den Bereichen Kultur, Geschichte, Sprache, Bildung, Umwelt, Gesundheit und Geschlecht.
  4. Konferenzen und Kongresse zur Förderung der internationalen Völkerverständigung und kulturelle Toleranz.
  5. Ausländerberatung und Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, unter anderem auch Universitäten und Schulen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.
  2. Mittei des Vereins dürfun nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie erhalten darüber hinaus weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Anteile aus dern Vereinsvermögen.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden kann jede natürliche Person. Ferner gibt es fördernde Mitgliedschaften; es können neben natüriichen auch juristische Personen Mitglied werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Auf Empfehlung des Vorstandes kann jede natürliche und juristische Person Fördermitglied werden.
  3. Die Anmeldung zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a.) Die Erklärung des Austritts hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfoigen.
    b) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz dreifacher Mahnung seine Beiträge oder Rechnungen nicht bezahlt, den Zwecken oder dem Wohl des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder eine ehrenrührige Handlung begeht. Ausgeschlossene Mitglieder sind vom Vorstand von ihrem
    Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
    c) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bleiben zur Zahlung ihrer Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die lnteressen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht das Vereinsleben des Tigray-Athiopischen Vereins in Deutschland durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

$ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

$ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan des Vereins.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b) Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    c. Entgegennahme des.Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Festsetzung der Mitgiiedsbeiträge
    f) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedenr
    g) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet eirrmal irn Jahr statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenr besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordem oder 1/4 der Mitglieder das Verlangen schriftlich unter Angabe des Zwecks stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Vorschriften unter 2.a. bis 2.f..
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Einhaitung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Sie werden zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung der stellveftretende Vorsitzende.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder bei Beschlussfassung beschlussfühig. Sollte nur eine geringere Zahl der Mitglieder bei Beschlussfassung anwesend sein, wird die Versammlung nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten mit der bestehenden Tagesordnung beschlussfähig, wenn bei der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins, für welche eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist zulässig. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als
    Ablehnung.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Der Vorstand

  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftfiihrer und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliedenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgtieds hat schnellstmöglich eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung zu erlolgen.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sorveit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans und des Rechenschaftsberichts bzw. die Erstellung eines Jahresberichts.
  4. Beschlussiassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren.

§ 10 Vorstandssitzungen

  1. Die Vorstandssitzungen werden von (mindestens) dem/der Vorsitzenden, dem/der stelIvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in einberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

  1.  Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden und Zuwendungen.
  2. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Es ist Kontoeinzugsermächtigung zu erteilen. Nur soweit keine Bankverbindung besteht ist ausnahmsweise auch eine Barzahlung möglich.
  3. Der Jahresbeitrag ist am 01.06. eines Jahres zur Zahlung fällig. Die Höhe des Beitrags wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversamrnlung festgelegt.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Entwicklungsinitiative für Tigray in Deutschland e. V.“ der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlusstrestimmungen

Soweit in dieser Satzung eine Reglung nicht getroffen ist. gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine oder mehrere Vorschriften dieser Satzung ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vorschrillen davon unbertrhrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung mit größtmöglicher Näherung erreicht.

 

Frankfurt am Main, den 01. August 2022